Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
-
Grundsatz der
Bindung der Verwaltung (
Exekutive) an die Gesetze, im weiteren Sinn an alle gültigen Normen (
Verfassung, Gesetz,
Verordnung,
Satzung), niedergelegt in Art. 20 Absatz 3
Grundgesetz. Diese Bindung an höherrangiges Recht wird auch als
Vorrang des Gesetzes bezeichnet; sie entstand mit dem
Übergang zum bürgerlichen
Rechtsstaat, zur
Gewaltenteilung und zu verfassungsmäßig gewährleisteten Freiheitsrechten. Im Allgemeinen wird zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch der
Vorbehalt des Gesetzes gerechnet, wonach die Verwaltung für bestimmte Handlungen, namentlich solche, die in die Freiheitsrechte des Bürgers eingreifen, einer gesetzlichen
Ermächtigung bedarf. Während der Vorrang des Gesetzes allgemein gilt - die Verwaltung ist an jede gültige (höherrangige) Norm gebunden -, ist die
Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes umstritten; er ist unter dem
Stichwort der
Wesentlichkeitslehre vom
Bundesverfassungsgericht ausgedehnt worden.
Universal-Lexikon.
2012.
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